Gesetzliche Regelungen
Sicherungsschein
Laut Paragraph 651 k Absatz III des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Veranstalter dazu verpflichtet, dir bzw. deinen Eltern einen sogenannten Sicherungsschein auszustellen. Dieser schützt euch im Falle der Insolvenz der Organisation vor dem Verlust eures Geldes. Konkret bestätigt er den Abschluss einer Konkursausfallversicherung durch den Anbieter.
Pflichten für Veranstalter
Seit Juni 2001 müssen Veranstalter aufgrund Paragraph 651 l des BGB spätestens zwei Wochen vor der geplanten Abreise eine Gastfamilie und einen Ansprechpartner vor Ort benennen sowie den Austauschschüler angemessen vorbereitet haben. Ist dies nicht der Fall, kannst du kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Grundlegende Anforderungen an die Gastfamilie sind, den Gastschüler angemessen unterbringen, beaufsichtigen und betreuen zu können. Neben der Familie muss auch eine Gastschule vermittelt werden und ein geregelter Schulbesuch möglich sein.
Zum Nachlesen folgt hier der genaue Wortlaut aus dem BGB:


BGB, § 651u „Gastschulaufenthalte“
(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet,
- für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
- die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:
- Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
- Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l kündigen kann.